SATZUNG

des Vereins „SPAß AM TANZ e.V.“


§ 1 

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen Spaß am Tanz e.V..

2. Der Sitz des Vereins ist Potsdam.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 

Zweck/Tätigkeit des Vereins 

Der Verein tritt für die Förderung des Bühnentanzes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Amateurbereich ein. Er fördert das Brauchtum und die landestypische Folklore. Er entwickelt Tanzprojekte von der Idee bis zur Realisierung/Aufführung. Der Verein arbeitet mit anderen kulturellen Einrichtungen, Freien Gruppen, Vereinen und Verbänden zusammen mit der Zielstellung, das kulturelle Interesse im Land Brandenburg zu fördern.

 

§ 3 

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 4 

Finanzierung 

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1. Mitgliedsbeiträge (einschließlich Aufnahmegebühr)

2. Spenden

3. Zuwendungen und Zuschüsse

 

§ 5 

Mitglieder des Vereins 

1. Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben

b) passiven Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

c) fördernden Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

2. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, dessen Interessen zu wahren, die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und die Gesellschaftseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

4. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Verein und die Förderung seiner Ziele in hohem Maße verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

5. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten.

 

§ 6 

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft wird auf formlosen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Vorstandes begründet. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluß oder mit dem Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die

Austrittserklärung wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam. Sie muß spätestens Ende September des Jahres, für das sie gelten soll, zugegangen sein.

3. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Er kann erfolgen wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie grober Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins. Er ist der / dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die / der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 7 

Organe des Vereins 

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

 

§ 8 

Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich einmal statt.

Sie soll bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden.

2. Stimm- und Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Stimmberechtigt ist nur, wer seiner fälligen Beitragspflicht nachgekommen ist.

3. Gegenstand der Verhandlung und Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederver-

sammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

c) Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers

d) Beschlußfassung sowie Entlastung des Vorstandes

e) Änderung der Satzung

f) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn ein Vorstandsbeschluß hierzu vorliegt. Sie müssen einberufen werden, wenn durch mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein schriftliches Verlangen unter Angabe des Zwecks bzw. der Gründe vorliegt.

5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muß 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben sein. Sie bedarf der Schriftform.

6. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungs- leiter, der / dem die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der gewählten Versammlungs-leiterin / des Versammlungsleiters.

8. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von dem / der Versammlungsleiter / in und dem / der Protokollführer / in unterzeichnet.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

10. Bei den Mitgliederversammlungen ist eine namentliche Anwesenheitsliste zu führen.

11. Ein Beschluß der Mitglieder kann auch ohne Versammlung derselben rechtsgültig gefaßt werden, wenn alle Mitglieder unter Darlegung des Beschlußpunktes zur schriftlichen Stimmabgabe innerhalb einer zu setzenden Frist schriftlich aufgefordert wurden und diese Befragung die jeweils erforderliche Stimmenmehrheit ergibt.

 

§ 9 

Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Wiederwahl ist zulässig.

2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 Abs. 2 BGB obliegt der / dem Vorsitzenden und ihrer / seinem Stellvertreterin/ Stellvertreter.

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

3. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl seiner/ seines Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin / seines Stell- vertreters

b) Aufnahme von Mitgliedern

c) Ausschluß von Mitgliedern

d) Einberufung der Mitgliederversammlung

e) Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung

f) Planung, Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten und Aufgaben des Vereins

4. Der Vorstand kann zur Durchführung von Veranstaltungen/Aktionen Aufträge vergeben.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefaßt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern an anderer Stelle nicht anders bestimmt ist. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin / des Sitzungsleiters. Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne eine Sitzung im Schriftweg gefaßt werden. Voraussetzung ist, daß alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig unter Darlegung des Beschlußthemas zur Stimmabgabe innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgefordert werden.

6. Folgende Angelegenheiten bedürfen zur Beschlußfassung einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern:

a) Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenvorsitzenden

b) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) Ausschluß von Mitgliedern

d) Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen

e) Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Abänderung der Satzung

f) Errichtung, Statusveränderung oder Auflösung von Gliederungen des Vereins

7. Eine Abwahl des Vorstandes auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

 

§ 10 

Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einbe- rufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine

andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Förde-rungen im Kinder- und Jugendbereich.

 

§ 11 

Inkrafttreten der Satzung 

Vorliegende Satzung wurde am 17.02.2009 in Potsdam von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam in Kraft.

 


 

Vorstand

Vorsitzende: Marita Erxleben, Potsdam

Stellvertretende Vorsitzende: Jeanette Boden, Potsdam